§ 3 LStHVDV — Anerkennungsurkunde
Die Anerkennungsurkunde (§ 15 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes) enthält
1.
die Bezeichnung der anerkennenden Behörde,
2.
Ort und Datum der Anerkennung,
3.
Namen und Sitz des Vereins,
4.
die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein,
5.
Dienstsiegel und
6.
Unterschrift.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.