§ 3 DVLStHV — Anerkennungsurkunde

Die Anerkennungsurkunde (§ 17 des Gesetzes) enthält

1.

die Bezeichnung der anerkennenden Behörde,

2.

Ort und Datum der Anerkennung,

3.

Namen und Sitz des Vereins,

4.

die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein,

5.

Dienstsiegel und

6.

Unterschrift.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.