§ 11 ALV — Unterrichtung der Schiffsführung

Der Seelotse hat, soweit erforderlich, die Schiffsführung über alle die Schiffahrt auf dem Seelotsrevier und in den Häfen betreffenden Anordnungen und Vorschriften sowie die zoll-, gesundheits- und sicherheitspolizeilichen Regelungen zu unterrichten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.