Anlage 2 LogAPrO — (zu § 1 Abs. 1)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1980, 1897

Praktische Ausbildung

 
 
Stunden

1.
Hospitationen in
340

1.1
Phoniatrie und Logopädie
 

1.2
anderen fachbezogenen Bereichen, auch Exkursionen (mindestens 100 Stunden)
 

2.
Praxis der Logopädie
1.520

2.1
Übungen zur Befunderhebung
 

2.2
Übungen zur Therapieplanung
 

2.3
Therapie unter fachlicher Aufsicht und Anleitung
 

3.
Praxis in Zusammenarbeit mit den Angehörigen des therapeutischen Teams auf den Gebieten der
240

3.1
Audiologie und Pädaudiologie
 

3.2
Psychologie einschließlich Selbsterfahrungstechniken
 

3.3
Musiktherapie
 

 
 
----

 
insgesamt
2.100

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.