§ 7 LMRStV 2006 — Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 124/2009
Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 124/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder
2.
entgegen Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 3 ein Lebensmittel mit einem anderen Lebensmittel vermischt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.