§ 2 LMRStV 2006 — Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Teil A Nummer 8 Buchstabe a oder b oder Nummer 9 Buchstabe a nicht oder nicht richtig Buch führt,

2.

entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel I Nummer 10 ein Reinigungs- oder Desinfektionsmittel lagert,

3.

entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel II Nummer 3 Satz 2 eine Vorrichtung zum Waschen von Lebensmitteln nicht sauber hält,

4.

entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel IV

a)

Nummer 1 einen Transportbehälter oder einen Container nicht sauber oder nicht instand hält,

b)

Nummer 4 Satz 1 ein Lebensmittel in einem anderen als dort genannten Container oder Tank befördert,

c)

Nummer 4 Satz 2 einen Container nicht als Beförderungsmittel für Lebensmittel ausweist oder

d)

Nummer 5 einen Transportbehälter oder einen Container nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt,

5.

entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel V Nummer 1 Buchstabe a Gegenstände, Armaturen oder Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, nicht oder nicht richtig reinigt,

6.

entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel VI Nummer 2 Satz 1 Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse oder andere Abfälle nicht richtig lagert,

7.

entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel VII Nummer 4 Satz 1 oder 2 Eis nicht richtig herstellt, nicht richtig behandelt oder nicht richtig lagert oder

8.

entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel IX Nummer 2 oder 8 einen Rohstoff, eine Zutat oder einen dort genannten Stoff nicht richtig lagert.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.