§ 18 LmhFortbPrüfV — Praktische Prüfung
(1) Die praktische Prüfung umfasst
1.
eine Projektarbeit auf der Grundlage von § 12 oder § 13,
2.
eine Arbeitsaufgabe auf der Grundlage von § 12 oder § 13, jeweils in Kombination mit § 15, sowie
3.
eine Gesprächssimulation auf der Grundlage von § 14 oder § 15.
(2) Das Projekt für die Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben; Vorschläge der zu prüfenden Person können berücksichtigt werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.