§ 2 LFZ/KVRÄndG — Abweichende Vereinbarungen
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende, von seinen Vorschriften abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt, soweit sie nach § 2 Abs. 3 und § 9 des Lohnfortzahlungsgesetzes zulässig sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.