§ 25 LAP-hDBiblV — Übergangsregelung
Ausbildung und Prüfung der vor Inkrafttreten dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellten Referendarinnen und Referendare richten sich nach den bisherigen Vorschriften. Dies gilt für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.