§ 18 LAP-hDBiblV — Durchführung der theoretischen Ausbildung

(1) Die Referendarinnen und Referendare werden für die theoretische Ausbildung einer geeigneten Hochschule zugewiesen.

(2) Die theoretische Ausbildung soll sich insbesondere auf folgende Gebiete erstrecken:

1.

Grundlagen der Informationswissenschaft,

2.

Organisation der Wissenschaft und des Bildungswesens, Kulturpolitik,

3.

Rechts- und Verwaltungskunde,

4.

Organisation und Betrieb von Bibliotheken (Verwaltung, Management und Personalführung, Bestandsaufbau und -erschließung, Benutzungs- und Beratungsdienst, Öffentlichkeitsarbeit),

5.

Bibliotheksbau, -einrichtung und -technik,

6.

Informationstechnik,

7.

Bibliotheksgeschichte,

8.

deutsches und ausländisches Bibliothekswesen der Gegenwart,

9.

Informations- und Dokumentationswesen,

10.

Buch- und Medienkunde und

11.

Allgemein- und Fachbibliographien, Informationsvermittlung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.