§ 1 LAP-gbautDV — Laufbahnämter

(1) Die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes mit den Fachrichtungen

1.

Hochbau,

2.

Bauingenieurwesen,

3.

Maschinenbau/Versorgungstechnik und

4.

Elektrotechnik/Nachrichtentechnik umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.

im Vorbereitungsdienst Bauoberinspektoranwärterin/Bauoberinspektoranwärter,

2.

in der Probezeit Bauoberinspektorin bis zur Anstellung zur Anstellung (z. A.)/Bauoberinspektor zur Anstellung (z. A.),

3.

im Eingangsamt Bauoberinspektorin/(Besoldungsgruppe A 10) Bauoberinspektor,

4.

in den Beförderungsämtern der

a)

Besoldungsgruppe A 11 Bauamtfrau/Bauamtmann,

b)

Besoldungsgruppe A 12 Bauamtsrätin/Bauamtsrat,

c)

Besoldungsgruppe A 13 Bauoberamtsrätin/Bauoberamtsrat.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.