§ 5 LAnzV — Benachrichtigung über Änderungen
In der Benachrichtigung des Market Makers oder Primärhändlers über Änderungen nach Artikel 17 Absatz 9 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 ist der neue Sachverhalt darzustellen. Hierbei gelten die jeweils einschlägigen Vorgaben der §§ 2 und 3 entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.