§ 1 LAnzV — Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist anzuwenden auf

1.

die Mitteilungen nach Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1) (Absichtsanzeige für Market-Making-Tätigkeiten),

2.

die Mitteilungen nach Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (Absichtsanzeige für Primärmarkttätigkeiten) und

3.

die Benachrichtigungen nach Artikel 17 Absatz 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.