§ 50a KVLG 1989 — Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen
Für die nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 Versicherungspflichtigen gilt § 256a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.