§ 43 KVLG 1989 — Beitragsberechnung für besondere Personengruppen

(1) Die Beitragsberechnung bei Wehr- und Zivildienst richtet sich nach § 244 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Für die Beitragsberechnung bei Bezug von Vorruhestandsgeld gilt § 42 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Für die Beitragsberechnung versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung oder bisher nicht Versicherter gilt § 46 entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.