§ 3a KVLG 1989 — Versicherungsfreiheit

Versicherungsfrei ist, wer

1.

die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 bis 8 oder § 6 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt; § 6 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt, oder

2.

Mitglied des Deutschen Bundestages oder eines Landtages oder Versorgungsempfänger nach den Abgeordnetengesetzen des Bundes oder der Länder ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.