§ 12 KVLG 1989 — Krankengeld
Krankengeld nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten
1.
die nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen, die rentenversicherungspflichtig sind,
2.
die nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 Versicherten, soweit sie die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen,
3.
die nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Versicherten, wenn die Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten ist, und
4.
freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 wird der Bemessung des Krankengeldes nur das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt; die Gewährung von Krankengeld schließt die Gewährung von Leistungen nach § 9 nicht aus.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.