Anlage 2 KVAV — (zu § 15 Absatz 2 und 3)Berechnung des Grundkopfschadens und der erforderlichen Versicherungsleistungen nach § 15 Absatz 2 und 3

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 792)

A. Tatsächlicher Grundkopfschaden eines Beobachtungsjahres

S

= abgegrenzter Schaden der Beobachtungseinheit im Beobachtungszeitraum abzüglich der Nettorisikozuschläge und einschließlich der geschlechtsunabhängig verteilten Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft

Lx

= abgegrenzter mittlerer Bestand der Beobachtungseinheit im Beobachtungszeitraum für das Alter x

kx

= rechnungsmäßiger Profilwert für das Alter x

Tatsächlicher Grundkopfschaden:

Dabei wird über alle Alter x der Beobachtungseinheit summiert. Die Wirkungen von Wartezeit und Selektion sind ausreichend zu berücksichtigen.

B. Verfahren zur Berechnung der erforderlichen Versicherungsleistungen

t − 2, t − 1, t

= die letzten drei Beobachtungszeiträume

Gt−2, Gt−1, Gt

= tatsächliche Grundkopfschäden gemäß Abschnitt A, umgerechnet auf das Leistungsversprechen, das zum Extrapolationszeitpunkt gültig sein wird, und unter Zugrundelegung der aktuellen rechnungsmäßigen Profile

Extrapolierter Grundkopfschaden:

Erforderliche Versicherungsleistungen:

mit Lx und kx gemäß Abschnitt A und Summation über alle Alter x.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.