Anlage 1 KVAV — (zu § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 2 und § 13 Absatz 5)Prämienberechnung nach § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 2 und § 13 Absatz 5

(Fundstelle: BGBl. I 2016,790 - 791)

A. Prämienberechnung des Neuzugangs

x

= Alter

ω

= Endalter der Sterbetafel

lx

= Anzahl der Lebenden

qx

= Sterbenswahrscheinlichkeit

wx

= Stornowahrscheinlichkeit

Kx

= Kopfschaden

αx

= einmalige unmittelbare Abschlusskosten, gemessen in Jahresprämien

γ

= absolute Zuschläge

Δ

= relative Zuschläge, gemessen in Prozent der Bruttoprämie

i

= Rechnungszinsfuß

Diskontierungsfaktor:

Ausscheideordnung:

lx+1 = lx ·(1 – qx – wx )

Diskontierte Lebende:

Dx = lx · vx

Rentenbarwert:

Leistungsbarwert:

Jährliche Nettoprämie:

Jährliche gezillmerte Bruttoprämie:

B. Prämienberechnung bei Prämienanpassungen und Umstufungen

Die Rechnungsgrundlagen, die vor dem Zeitpunkt der Prämienanpassung gegolten haben, werden mit einem hochgestellten „a“ gekennzeichnet.

= einmalige Sanierungs- oder unmittelbare Abschlusskosten, gemessen im Mehrfachen der Differenz zwischen neuer und alter Jahresprämie des bereits Versicherten

u= erreichtes Alter zum Zeitpunkt der Prämienanpassung

= bisher gezahlte Prämie

Jährliche Bruttoprämie eines u-jährigen Versicherten nach der Prämienanpassung:

mit

Der Ausdruck für ändert sich entsprechend, wenn

–

ein Kostenzuschlagssystem nach § 8 Absatz 4 Satz 4 verwendet wird,

–

die einmaligen Sanierungskosten in anderer Weise eingerechnet werden,

–

die unmittelbaren Abschlusskosten bei Umstufung in anderer Weise eingerechnet werden oder

–

eine andere Formel für die Berechnung der Prämie des Neuzugangs nach § 10 Absatz 5 verwendet wird.Interpolationen der Rechenwerte auf den Zeitpunkt der Prämienanpassung oder der Umstufung sind zulässig.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.