§ 7 KV/PVPauschBeitrV — Abrechnungszeiträume bis 2008
Für die Abrechnungszeiträume bis einschließlich 2008 ist, vorbehaltlich des § 6, diese Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.