§ 7 KV/PVPauschBeitrV — Abrechnungszeiträume bis 2008

Für die Abrechnungszeiträume bis einschließlich 2008 ist, vorbehaltlich des § 6, diese Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.