§ 2 KV/PVPauschBeitrV — Beitragsberechnung
Die pauschalen Beiträge werden kalenderjährlich wie folgt berechnet:
1.
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung:
Ein Zehntel des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, allgemeinem Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt.
2.
Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung:
Ein Zehntel des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.