§ 2 KV/PVPauschBeitrV — Beitragsberechnung

Die pauschalen Beiträge werden kalenderjährlich wie folgt berechnet:

1.

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung:

Ein Zehntel des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, allgemeinem Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt.

2.

Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung:

Ein Zehntel des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.