Art 3 KunstSchAbkG
Der in Artikel 13 Buchstabe d des Abkommens vorgesehene Schutz gegen die öffentliche Wiedergabe von Fernsehsendungen wird für Fernsehsendungen eines Sendeunternehmens mit Sitz im Gebiet eines Staates, der von dem Vorbehalt des Artikels 16 Abs. 1 Buchstabe b des Abkommens Gebrauch gemacht hat, nicht gewährt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.