§ 46 KSVG
Die Aufsicht über die Künstlersozialkasse führt das Bundesamt für Soziale Sicherung, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.