§ 61 KStoffTechAusbV — Prüfungsbereich „Produktionsplanung und -analyse“
(1) Im Prüfungsbereich „Produktionsplanung und -analyse“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitspläne zu erstellen, Produktionsabläufe zu koordinieren und zu optimieren,
2.
Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen sowie Fertigungsvoraussetzungen sicherzustellen,
3.
die Auftragsabwicklung auszuwerten und zu dokumentieren,
4.
qualitätssichernde Maßnahmen systematisch anzuwenden, auszuwerten und zu dokumentieren,
5.
Maßnahmen zum Umwelt- und Arbeitsschutz anzuwenden sowie
6.
Maßnahmen zum Lärm-, Einbruch- und Wärmeschutz anzuwenden.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.