Anlage 1 KSG — (zu § 5)Sektoren

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2519;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Die Abgrenzung der Sektoren erfolgt entsprechend der Kategorien nach den einheitlichen Berichtstabellen (Common Reporting Tables – CRT) nach der Europäischen Klimaberichterstattungsverordnung oder entsprechend einer auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 7 der Europäischen Governance-Verordnung erlassenen Nachfolgeregelung.

SektorenBeschreibung der Kategorien nach den einheitlichen Berichtstabellen (Common Reporting Tables – CRT)CRT-Kategorie

1.EnergiewirtschaftVerbrennung von Brennstoffen in der Energiewirtschaft;1.A.1

Pipelinetransport (übriger Transport);1.A.3.e

Flüchtige Emissionen aus Brennstoffen1.B

2.IndustrieVerbrennung von Brennstoffen im verarbeitenden Gewerbe und in der Bauwirtschaft;1.A.2

Industrieprozesse und Produktverwendung;2

CO2-Transport und -Lagerung1.C

3.GebäudeVerbrennung von Brennstoffen in:

Handel und Behörden;1.A.4.a

Haushalten.1.A.4.b

Sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verbrennung von Brennstoffen (insbesondere in militärischen Einrichtungen)1.A.5

4.VerkehrTransport (ziviler inländischer Luftverkehr; Straßenverkehr; Schienenverkehr; inländischer Schiffsverkehr) ohne Pipelinetransport1.A.3.a; 1.A.3.b;

1.A.3.c; 1.A.3.d

5.LandwirtschaftLandwirtschaft;3

Verbrennung von Brennstoffen in Land- und Forstwirtschaft und in der Fischerei1.A.4.c

6.Abfallwirtschaft und SonstigesAbfall und Abwasser;5

Sonstige6

7.Landnutzung,

Landnutzungsänderung und ForstwirtschaftWald, Acker, Grünland, Feuchtgebiete, Siedlungen; Holzprodukte; Änderungen zwischen Landnutzungskategorien4

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.