§ 5 KredAnstWiAG — Organe

(1) Organe der Anstalt sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Satzung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.