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Startseite › Gesetze › KredAnstWiAG › § 14
KredAnstWiAG
  1. § 1 Rechtsform, Bezeichnung, Sitz und Kapital
  2. § 1a Haftung des Bundes
  3. § 2 Aufgaben und Geschäfte
  4. § 3 Durchführung der Geschäfte
  5. § 4 Mittelbeschaffung
  6. § 5 Organe
  7. § 6 Vorstand
  8. § 7 Verwaltungsrat
  9. § 7a Mittelstandsrat
  10. § 8 Satzung
  11. § 9 Jahres- und Konzernabschluss
  12. § 10 Reingewinn
  13. § 11 Rechtsstellung
  14. § 12 Rechtsaufsicht
  15. § 12a Verordnungsermächtigung; Anordnungsbefugnis
  16. § 12b Finanzierungen durch ein rechtlich selbständiges Unternehmen
  17. § 13 Auflösung
  18. § 14 Inkrafttreten
Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau

§ 14 KredAnstWiAG — Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 13
Auflösung
Inhaltsverzeichnis
KredAnstWiAG

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