§ 8 KPrüfTechnAusbV — Prüfungsbereiche

Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.

Rohstoff- und Werkstoffprüfung sowie

2.

Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.