Art 1 9. AnpG-KOV
Nr. 1 bis 12
13.
In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
Eine Versorgung ist nur so lange zu leisten, als die frühere Ehefrau nach den eherechtlichen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewesen wäre oder sonst Unterhaltsleistungen erhalten hätte. Nr. 14 bis 19
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.