Art 1 9. AnpG-KOV

Nr. 1 bis 12

13.

In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

Eine Versorgung ist nur so lange zu leisten, als die frühere Ehefrau nach den eherechtlichen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewesen wäre oder sonst Unterhaltsleistungen erhalten hätte. Nr. 14 bis 19

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.