9. AnpG-KOV

Neuntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
27.06.1977
Fundstelle:
BGBl I 1977, 1037
Stand:
20130405125428
Art 1

Nr. 1 bis 12

13.

In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

Eine Versorgung ist nur so lange zu leisten, als die frühere Ehefrau nach den eherechtlichen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewesen wäre oder sonst Unterhaltsleistungen erhalten hätte. Nr. 14 bis 19

Art 2

Besitzstandsklausel

Artikel 1 Nr. 13 gilt nur für die früheren Ehefrauen, deren Ehe nach dem 30. Juni 1977 aufgelöst wurde.

Art 3

Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

Art 4

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, am 1. Juli 1977 in Kraft.

(2)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.