§ 2 KONSENS-G — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

1.

„Gesamtvorhaben KONSENS“ das Zusammenwirken des Bundes und der Länder nach § 1,

2.

„IT-Verfahren“ die Zusammenfassung mehrerer Software-Entwicklungen,

3.

„Hauptversion“ eine neue Version einer Software mit signifikant erweiterter Funktionalität,

4.

„Vorhabensplan“ der jährlich fortzuschreibende Plan der zu entwickelnden IT-Verfahren und Software,

5.

„Sourcingstrategie“ die Entwicklung, Anpassung und Planung einer Beschaffungsstrategie zum Einsatz interner und externer Unterstützung,

6.

„Architektur“ eine Beschreibung von IT-, Fach- und Betriebsarchitektur einschließlich der technischen Basis, auf der IT-Verfahren oder Software zur Umsetzung der festgelegten Anforderungen bereitgestellt werden müssen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.