§ 2 KONSENS-G — Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
1.
„Gesamtvorhaben KONSENS“ das Zusammenwirken des Bundes und der Länder nach § 1,
2.
„IT-Verfahren“ die Zusammenfassung mehrerer Software-Entwicklungen,
3.
„Hauptversion“ eine neue Version einer Software mit signifikant erweiterter Funktionalität,
4.
„Vorhabensplan“ der jährlich fortzuschreibende Plan der zu entwickelnden IT-Verfahren und Software,
5.
„Sourcingstrategie“ die Entwicklung, Anpassung und Planung einer Beschaffungsstrategie zum Einsatz interner und externer Unterstützung,
6.
„Architektur“ eine Beschreibung von IT-, Fach- und Betriebsarchitektur einschließlich der technischen Basis, auf der IT-Verfahren oder Software zur Umsetzung der festgelegten Anforderungen bereitgestellt werden müssen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.