Anlage 3 KonfV 2003 — (zu § 2 Absatz 2)Zutaten

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 2156;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Zutaten

1.

Honig:

in allen Erzeugnissen als Ersatz für einen Teil des Zuckers oder den gesamten Zucker;

2.

Fruchtsaft, auch konzentriert:

ausschließlich in Konfitüre;

3.

Saft aus Zitrusfrüchten, auch konzentriert, bei aus anderen Früchten hergestellten Erzeugnissen:

ausschließlich in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra;

4.

Saft aus roten Früchten, auch konzentriert:

ausschließlich in Konfitüre und Konfitüre extra aus Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren, Pflaumen und Rhabarber;

5.

Saft aus roten Rüben, auch konzentriert:

ausschließlich in Konfitüre und Gelee aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren und Pflaumen;

6.

ätherische Öle aus Zitrusfrüchten:

ausschließlich in Zitrusmarmelade und Gelee-Marmelade;

7.

Speiseöle und -fette zur Verhütung der Schaumbildung:

in allen Erzeugnissen;

8.

flüssiges Pektin:

in allen Erzeugnissen;

9.

Schalen von Zitrusfrüchten:

in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra;

10.

Blätter von Pelargonium odoratissimum:

in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra aus Quitten;

11.

Spirituosen, Wein und Likörwein, Nüsse, Kräuter, Gewürze, Vanille, Vanilleauszüge und Vanillin:

in allen Erzeugnissen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.