Anlage 2 KonfV — (zu § 2 Abs. 1 und § 4) Ausgangserzeugnisse

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2155

Abschnitt I

Begriffsbestimmungen

1.

Frucht:

a)

die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, nach Reinigen und Putzen;

b)

Tomaten, die genießbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süßkartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen sind Früchten gleichgestellt;

c)

Ingwer: die (frischen oder haltbar gemachten) genießbaren Wurzeln der Ingwerpflanze; Ingwer kann getrocknet oder in Sirup haltbar gemacht werden;

2.

Fruchtpülpe:

der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, auch in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet;

3.

Fruchtmark:

der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist;

4.

wässriger Auszug von Früchten:

Wässriger Auszug von Früchten, der - abgesehen von technischen unvermeidbaren Verlusten - alle in Wasser löslichen Teile der Früchte enthält;

5.

Zuckerarten:

a)

Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung,

b)

Fructosesirup,

c)

die aus Früchten gewonnenen Zuckerarten,

d)

brauner Zucker.

Abschnitt II

Behandlung der Ausgangserzeugnisse

1.

Die in Abschnitt I Nr. 1 bis 4 genannten Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden:

a)

Wärme- und Kältebehandlungen;

b)

Gefriertrocknung; bei Aprikosen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, auch anderen Trocknungsverfahren;

c)

Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen.

2.

Die Schalen von Zitrusfrüchten dürfen in Lake haltbar gemacht werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.