Anlage KmV — (zu § 2, § 3, § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 und § 5)

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 289 - 290

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Abschnitt 1Mykotoxine

LebensmittelHöchstgehalt in µg/kg

1.AflatoxineB1Summe aus B1, B2, G1 und G2M1

1.1Lebensmittel, ausgenommen

in Abschnitt 2 Nr. 2.1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezeichnete Lebensmittel,

Enzyme und Enzymzubereitungen, die zur Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, und

diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder2,04,0–

1.2Enzyme und Enzymzubereitungen, die zur Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind

0,05

1.3diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, ausgenommen in Abschnitt 2 Nr. 2.1.15, 2.1.16 und 2.1.17 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 genannte Lebensmittel

0,05

0,01

2.Ochratoxin A

2.1Trockenobst, ausgenommen

in Abschnitt 2 Nr. 2.2.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 genannte Lebensmittel und

getrocknete Feigen2,0

2.2getrocknete Feigen8,0

Abschnitt 2Nitrat

LebensmittelHöchstgehalt in mg/kg

diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, ausgenommen in Abschnitt 1 Nr. 1.6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezeichnete Lebensmittel

250

Abschnitt 3Halogenierte Lösungsmittel

LebensmittelHöchstgehalt in mg/kg

TrichlormethanTrichlorethenTetrachlorethenSumme aus Trichlormethan,

Trichlorethen, Tetrachlorethen

alle Lebensmittel0,10,10,10,2

Abschnitt 4nicht dioxinähnliche Polychlorierte Biphenyle (ndl-PCB)

LebensmittelHöchstgehalt in mg/kg

2,4,4'-Trichlorbiphenyl (28)

2,2',5,5'-Tetrachlorbiphenyl (52)

2,2',4,5,5'-Pentachlorbiphenyl (101)

2,2'3,4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl (180)

jeweils2,2',3,4,4',5'-Hexachlorbiphenyl (138)

2,2',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl (153)

jeweils

Fleisch vom Pferd, Ziege und

Kaninchen, Federwild und Haarwild sowie von Wildschweinen

mit einem Fettgehalt bis zu 10 %0,0080,01

Fleischerzeugnisse ausgenommen in Abschnitt 5.1 des Anhangs

der Verordnung (EG) 1881/2006 genannte Lebensmittel

mit einem Fettgehalt bis zu 10 %

Fleisch vom Federwild und Haarwild sowie von Wildschweinen

mit einem Fettgehalt von mehr

als 10 %0,08 0,1

Fleischerzeugnisse ausgenommen in Abschnitt 5.1 des Anhangs

der Verordnung (EG) 1881/2006 genannte Lebensmittel

mit einem Fettgehalt von mehr

als 10 %

Eier und Eiprodukte ausgenommen in Abschnitt 5.9 des Anhangs

der Verordnung (EG) 1881/2006 genannte Lebensmittel0,02

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.