§ 1 KmV — Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
1.
Kontaminanten: Kontaminanten im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Einzelprobe: eine Probe im Sinne des Anhangs I Buchstabe A Nummer 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2014 (ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 29) geändert worden ist,
3.
Sammelprobe: eine Probe im Sinne des Anhangs I Buchstabe A Nummer 2.4 der Verordnung (EG) Nr. 401/2006,
4.
Teilprobe: eine durch gleichmäßige Aufteilung einer Sammelprobe erhaltene Probe,
5.
Parallelprobe: ein Teil einer homogenisierten Sammel- oder Teilprobe, insbesondere für die amtliche Überwachung und für ein zweites Sachverständigengutachten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.