§ 2 KMMV — Inhalt der Mitteilung nach § 36 Absatz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes

In der Mitteilung nach § 36 Absatz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind anzugeben:

1.

der Wortlaut, der Zeitpunkt und die konkreten Medienkanäle der Veröffentlichung nach Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 sowie

2.

ein Ansprechpartner beim Emittenten, Anbieter oder bei der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.