§ 1 KMMV — Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf:
1.
den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form sowie die Art und Weise einer Übermittlung von Insiderinformationen nach § 36 Absatz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes und
2.
die Art und Weise der Übermittlung nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2861 sowie den Mindestinhalt der Information über den Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen (Aufschubmitteilung) nach Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.