§ 22 KlaCembAusbV — Prüfungsbereiche

Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.

Arbeitsauftrag,

2.

Durchführen von Reparaturen,

3.

Stimmen und Intonieren,

4.

Planen und Konstruieren sowie

5.

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.