§ 21 KlaCembAusbV — Inhalt

Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.

die in der Anlage in den Abschnitten A, C und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.