§ 6 KInvFErrG — Rechnungslegung

Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens. Sie ist als Übersicht der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.