§ 59 KGSG — Rückgabeersuchen

Das Rückgabeersuchen ist zu stellen für

1.

den Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates nach § 50 bei der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde oder

2.

Ansprüche nach den §§ 51 bis 53 auf diplomatischem Weg beim Auswärtigen Amt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.