§ 47 KGSG — Rechtsfolge bei Verstößen
Hat die zuständige Behörde belegbare Erkenntnisse darüber, dass wiederholt gegen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten nach den §§ 45 und 46 Absatz 1 verstoßen worden ist, so teilt sie diese Erkenntnisse der Gewerbeaufsicht zur Prüfung der Zuverlässigkeit im Sinne des § 35 der Gewerbeordnung mit.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.