§ 15 KfSachvG — Zuständigkeiten

Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung

1.

die für die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer zuständigen Behörden nach den §§ 1 bis 9 (Anerkennungsbehörden);

2.

die für die Aufsicht über die Technischen Prüfstellen zuständigen Behörden nach den §§ 10 bis 14 (Aufsichtsbehörden);

3.

die für die Ausnahmeregelung zuständigen Behörden nach § 17.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.