§ 14 KfSachvG — Staatliche Technische Prüfstellen
Für die Länder, die staatliche Technische Prüfstellen eingerichtet haben oder künftig einrichten werden, gelten § 10 Abs. 1, Abs. 2 - ausgenommen Satz 2 und 3 -, Abs. 3 und Abs. 5, § 11 sowie die §§ 12 und 13 sinngemäß.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.