§ 10 KDAV — Evaluierung

(1) Die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter Einbeziehung der betroffenen Kreise innerhalb von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten zu evaluieren. Der Evaluationszeitraum beträgt drei Jahre. Über das Ergebnis der Evaluierung ist dem Verordnungsgeber Bericht zu erstatten.

(2) Zu evaluieren sind:

1.

die Beauskunftung anderer Anschlusskennungen und Kennungen elektronischer Postfächer,

2.

das anschriftenbasierte Ersuchen und

3.

die Höchstgrenze der zu übermittelnden Datensätze.Hierbei ist die Weiterentwicklung der Kommunikationstechnik zu berücksichtigen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.