§ 1 KDAV — Anwendungsbereich, Verpflichtete
Diese Verordnung gilt für diejenigen Erbringer von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, die dabei Rufnummern vergeben und mehr als 10 000 Teilnehmer haben (Verpflichtete).
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.