§ 24 KCanG — Mitgliedsbeiträge; laufende Beiträge

Anbauvereinigungen legen, wenn sie Vereine sind, ihre Mitgliedsbeiträge und, wenn sie Genossenschaften sind, die laufenden Beiträge ihrer Mitglieder zur Erfüllung ihres in § 1 Nummer 13 genannten ausschließlichen Zwecks in ihrer Satzung fest.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.