§ 1 KartKrebs/KartZystV — Züchtungs- und Haltungsverbot

Das Züchten und das Halten von sowie das Arbeiten mit folgenden Schadorganismen sind verboten:

1.

Kartoffelkrebs [Schadorganismus: Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc.],

2.

Kartoffelzystennematoden [Schadorganismen: Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und G. pallida (Stone) Behrens].

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.