§ 1 KartKrebs/KartZystV — Züchtungs- und Haltungsverbot
Das Züchten und das Halten von sowie das Arbeiten mit folgenden Schadorganismen sind verboten:
1.
Kartoffelkrebs [Schadorganismus: Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc.],
2.
Kartoffelzystennematoden [Schadorganismen: Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und G. pallida (Stone) Behrens].
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.