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Startseite › Gesetze › KAnG › § 14
KAnG
  1. Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften
  2. § 1 Ziel des Gesetzes
  3. § 2 Begriffsbestimmungen
  4. Abschnitt 2 · Klimaanpassung durch den Bund
  5. § 3 Vorsorgende Klimaanpassungsstrategie
  6. § 4 Klimarisikoanalyse; Datenerhebung
  7. § 5 Monitoring, Nachsteuerung bei Zielverfehlung
  8. § 6 Klimaanpassungskonzepte auf Bundesebene
  9. § 7 Klimaangepasste Bundesliegenschaften
  10. Abschnitt 3 · Berücksichtigungsgebot
  11. § 8 Berücksichtigungsgebot
  12. Abschnitt 4 · Klimaanpassung durch die Länder
  13. § 9 Bund-Länder-Zusammenarbeit
  14. § 10 Klimaanpassung der Länder
  15. § 11 Berichte der Länder
  16. § 12 Klimaanpassungskonzepte
  17. Abschnitt 5 · Schlussvorschriften
  18. § 13 Schlussvorschriften
  19. § 14 Inkrafttreten
Bundes-Klimaanpassungsgesetz

§ 14 KAnG — Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 13
Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
KAnG

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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