§ 13 KAnG — Schlussvorschriften
(1) Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begründet.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Flächen und Einrichtungen, die der Landes-, Bündnis- und Zivilverteidigung dienen, sowie auf Liegenschaften im Ausland.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.