§ 15 KaffeeStV — Mitführen der Freistellungsbescheinigung

Wird Kaffee unter Steueraussetzung im Steuergebiet zu Begünstigten im Steuergebiet befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach § 13 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Die erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.